Die FAQs der Feuerwehr Essen


Müssen Einsatzfahrzeuge so laut sein?

Wieso sieht man oft Einsatzfahrzeuge vor Supermärkten und Imbißbuden stehen?

Wie hat sich der Rettungsdienst auf Notfälle mit Säuglingen und Kleinkindern eingestellt?

Welchen Stellenwert hat die Tierrettung im Rahmen des Einsatzgeschehens?

Haustür abschließen, Rettungswege?




Müssen Einsatzfahrzeuge so laut sein?

Die Lärmbelästigung durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes ist ein Problem, welches grundsätzlich in der Natur der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes liegt. Dieses umso mehr, wenn dieser Aufgabenbereich in einer Großstadt wie Essen wahrgenommen wird.

Vorrangiges Ziel und rechtlicher Auftrag dieser kommunalen Einrichtungen ist es, innerhalb möglichst kurzer Zeit Menschenleben zu retten, gesundheitliche Schäden abzuwenden sowie Sachwerte zu erhalten. §38 Abs.1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) greift diesen Gedanken auf und bestimmt, daß blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur dann verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaulicht und Einsatzhorn ordnen an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!"

Feuerwehr und Polizei dürfen und müssen also im Einzelfall die geltenden Verkehrsregeln überschreiten, also beispielsweise bei "Rot" über die Ampel fahren oder innerorts schneller als zulässig unterwegs sein. Gleiches gilt auch für den Rettungsdienst, wenn höchste Eile geboten ist. Das Einsatzhorn ist in diesen Fällen eines der wirksamsten Mittel, um bei Inanspruchnahme dieser Sonderrechte andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger nicht zu gefährden. Um andere Verkehrsteilnehmer vor den schnell herankommenden Einsatzfahrzeugen zu warnen, müssen Blaulicht und Martinshorn eingesetzt werden. Die Signale der Einsatzfahrzeuge sind hierbei lauter als der allgemeine Lärmpegel, um die erforderliche Aufmerksamkeit zu erzielen.

Hierbei begeben sich die Einsatzkräfte nicht zuletzt selbst in erhöhte Gefahr. Das Einschalten des Einsatzhorns erfolgt jedoch in erster Linie, um so schnell wie möglich dorthin zu kommen, wo die Hilfeleistung dringend erwartet wird. Letzlich kann es hierbei um Sekunden gehen. Durch das Einschalten des Einsatzhorns soll erreicht werden, daß eine Kreuzung vor Eintreffen der Einsatzfahrzeuge geräumt werden kann, um ein ungehindertes Durchfahren zu ermöglichen.

Nehmen Feuerwehr oder Rettungsdienst an einer so kritischen Stelle ihre Sonderrechte in Anspruch, werden die Einsatzkräfte nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch dann durch den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn warnen. Bitte bedenken Sie, daß jeder immer und überall in eine Notsituation geraten kann. Insofern bitten wir um Ihr Verständnis für die von Einsatzhörnern ausgehende Geräuschkulisse.



Wieso sieht man oft Einsatzfahrzeuge vor Supermärkten und Imbißbuden stehen?

Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr repräsentieren die Feuerwehr Essen.

Die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Essen versehen Ihren Dienst 24 Stunden lang auf einer Feuerwache. In dieser Zeit verpflegen sich die Feuerwehrkräfte selbst bzw. in der Gruppe. Essen und Trinken sind ein notwendiges "Muß" zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Die Versorgung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt somit ebenfalls den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt zu Gute.

Für die Besorgung von Lebensmitteln fallen jedoch keine Extrafahrten an. Vielmehr wird der Einkauf nach der Rückkehr von Einsätzen und Übungen durchgeführt. Die Erreichbarkeit der Fahrzeuge ist hierbei jederzeit über Digitale Meldeempfänger (DME) gewährleitet, so daß Fahrzeug und Fahrzeugbesatzung ohne Unterbrechung für die Sicherheit der Bevölkerung zur Verfügung stehen.

Die Freiwillige Feuerwehr nimmt ehrenamtlich ihre Aufgaben zum Schutze der Bevölkerung wahr. Auch hier muß sichergestellt sein, daß die Kräfte "wohl gestärkt" zu Einsätzen und Übungen ausrücken können.


Wie hat sich der Rettungsdienst auf Notfälle mit Säuglingen und Kleinkindern eingestellt?

Die Feuerwehr hat als zuständiges Fachamt für die Organisation des Rettungsdienstes ein effektives Verfahren zur notfallmedizinischen Versorgung von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt, da pädiatrische Notfälle ein besonderes Fachwissen und eine geeignete medizinisch-technische Ausstattung erfordern.

Der Rettungsdienst arbeitet in solchen Fällen vertragsgemäß mit den Fachkliniken in der Universitätsklinik und dem Elisabeth-Krankenhaus zusammen. Wenn der Leitstelle ein pädiatrischer Notfall gemeldet wird, erfolgt die Alarmierung des nächstverfügbaren Rettungswagens sowie eines Notarztwagens um schnellstmöglich medizinische Sofortmaßnahmen sicherzustellen.

Das ersteintreffende Team entscheidet umgehend nach dem Eintreffen über die Nachalarmierung eines Spezialistenteams aus einem der beiden genannten Kliniken, welches mit einem weiteren Rettungsmittel einschließlich der speziellen medizinisch-technischen Ausrüstung zeitnah nachgeführt wird.

Wird dem Leitstellen-Disponenten eine drohende Spontangeburt gemeldet, wird dieses Team ohne die 1. Rückmeldung abzuwarten alarmiert. Zum fachgerechten Transport werden in diesen Fällen Transportinkubatoren eingesetzt. Diese Verfahrensweise hat sich bisher bestens bewährt.

Essen. Großstadt für Kinder.


Welchen Stellenwert hat die Tierrettung im Rahmen des Einsatzgeschehens?

Entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip gilt für das Handeln der Verwaltung generell der Vorbehalt des Gesetzes. Diese Vorgabe besagt, dass insbesondere ein Eingriff in die Rechtssphäre von Personen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist.

Für den Aufgabenbereich der öffentlichen Feuerwehren im Bereich der Gefahrenabwehr ist das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Gemäß § 1 Abs.1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

Die Brandbekämpfung umfasst hierbei alle feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die durch ein Schadenfeuer drohenden unmittelbaren Gefahren für Personen, für die Umwelt oder von Tieren und Sachgütern abzuwenden.

Ein Unglücksfall nach § 1 Abs.1 FSHG ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Zu den Hilfeleistungen außerhalb des Aufgabenbereiches nach § 1 Abs. 1 FSHG zählt z.B. das Retten von Tieren außerhalb eines Einsatzes. Sofern die öffentlichen Feuerwehren diese Leistungen erbringen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden gemäß § 41 Abs.4 Satz 2 FSHG Entgelte erheben.

Darüber hinaus umfasst das Aufgabenspektrum der Feuerwehr Hilfeleistungen, die durch eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedingt sind und insofern wahrgenommen werden müssen. Die Feuerwehr wirkt dann im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) mit. § 14 OBG als Generalklausel regelt hier letztlich, dass die Stadt Essen als Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zur öffentlichen Sicherheit zählen die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (in erster Linie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen) sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt dann vor, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit (innerhalb eines überschaubaren Zeitablaufs) schädigen wird".

Ergreift die Feuerwehr demnach Maßnahmen, um z.B. durch eine Tierrettung oder –ergreifung Schaden von Personen abzuwehren, so wirkt sie einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entgegen.

Der Schutz und die Rettung von Tieren haben dadurch einen neuen Stellenwert eingenommen, als dass mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 26. Juli 2002, das am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert worden ist.

In Artikel 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) heißt es nunmehr:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Die Staatszielbestimmung "Tierschutz" enthält hierbei - wie Staatszielbestimmungen allgemein - eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die sowohl bei der Gesetzgebung als auch von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Aus der Staatszielbestimmung können die BürgerInnen – z.B. die Tierhalter - allerdings keine individuellen Ansprüche herleiten. Weiter leitet sich aus einer Staatszielbestimmung kein Vorrecht gegenüber den Grundrechten ab. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen.

Artikel 2 Absatz 2 GG (Persönliche Freiheitsrechte) legt als Grundrecht fest, dass jeder (Mensch) das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Dies bedeutet letztlich, dass dem grundrechtlich geschützten Anspruch von Menschen auf Leben und Gesundheit Vorrang gegenüber dem Tierschutz zukommt. Sofern die Feuerwehr Essen also die Entscheidung treffen muss, einen Menschen oder ein Tier zu retten, wird sie sich für die Menschenrettung entscheiden. Ist die Tierrettung jedoch das eigentliche Ziel eines Einsatzes oder lassen die Umstände (z.B. keine unvertretbare Gefährdung der Einsatzkräfte) neben einer Menschenrettung auch eine Tierrettung zu, so wird die Feuerwehr alles daran setzen, das Tier aus seiner misslichen Lage zu befreien.

Die Bedeutung menschlichen Lebens spiegelt nicht zuletzt der erste Leitsatz der Feuerwehr Essen wider, der da heißt: "Wir stellen das Wohl der Bevölkerung in den Mittelpunkt unseres Denkens und Handelns."

Haustür abschließen, Rettungswege?

Die Problematik, Hauseingangstüren insbesondere während der Nachtzeiten abzuschließen, wird von besorgten Bürgern häufig an die zuständigen Behörden (u. a. Bauaufsicht und Feuerwehr) herangetragen. Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt, wurde diese Frage zum "Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Im folgenden die Antwort des Ministers Dr. Vesper vom Februar 2004:

"Auch in Nordrhein-Westfalen müssen gemäß ƒ 17 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für jede Wohnung zwei Rettungswege vorhanden sein, wenn der Treppenraum nicht als Sicherheitstreppenraum errichtet ist. Der erste Rettungsweg aus den Obergeschossen eines Wohnhauses ist über eine Treppe zu führen. Diese als Rettungsweg dienende Treppe wird in den gesetzlichen Bestimmungen als "notwendige Treppe" bezeichnet, die nach ƒ 37 Abs. 1 BauO NRW in einem eigenen Treppenraum liegen muss. ƒ 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass jeder notwendige Treppenraum einen sicheren Ausgang ins Freie haben muss. Hieraus folgt auch, dass eine in diesem Ausgang eingebaute Türe zumindest von innen zu öffnen sein muss. Dies verbietet allerdings nicht grundsätzlich, solche Türen abzuschließen. Dieser gesetzlichen Anforderung wird vielmehr auch dann entsprochen, wenn die Türe mit dem allen Parteien im Hause zur Verfügung stehenden Hausschlüssel geöffnet werden kann. Die weitergehenden Bestimmungen zu Versammlungs- oder Verkaufsstätten sind auf Wohnhäuser nicht anwendbar...."

Wie Sie aus der o.g. Ausführung entnehmen können, ist es nicht grundsätzlich verboten eine Hauseingangstür abzuschließen. Aus brandschutztechnischer Sicht empfehle ich Ihnen jedoch die Hauseingangstür in Fluchtrichtung nicht zu verschließen um im Gefahrenfall die Flucht in einen sicheren Bereich nicht zu verzögern. Sollte aus anderen Gründen (z.B. Einbruchschutz) der Wunsch bestehen, die Eingangstür zu verschließen, so wäre der Einbau eines Sonderschlosses mit Panikfunktion eine Lösung um beiden Anforderungen gerecht zu werden.